Ja so muss man es überspitzt heute sagen. Seit 1981 gab es bei uns die Fertigpackungsverordnung, die neben einer Rechtssicherheit welche Abweichungen bei der Füllmenge zulässig sind und wie groß Behältnisse sein dürfen, auch einen für den Verbraucher sehr positiven Effekte hatte: Sie schrieb für zahlreiche Produkte definierte Packungsgrößen vor. Das war auch keine große Einschränkung, sondern ermöglichte für den Verbraucher einfache Preisvergleiche.
So durfte Butter z.B. nur in Packungen mit 125, 250, 500 …. 5000 g in den Verkehr gebracht werden. Das erlaubte einfache Preisvergleiche, weil in der Regel dann die meisten Hersteller eine der zulässigen Packungen wählten. Bei Schokolade ist z.B. die 100 g Tafel gängig gewesen.
Danke EU!
Die Umsetzung der Richtlinie 2007/45/EG hat nun dazu geführt, dass diese Vorschriften weitgehend aufgehoben wurden. Es ist nun für jeden Hersteller möglich, fertig verpackte Lebensmittel in jeder beliebigen Menge in den Verkehr zu bringen. Er ist nicht mehr an die vorgeschrienen Mengen gebunden. Damit der Verbraucher vergleichen kann muss nun der Handel neben dem Preisschild einen Grundpreis angeben. Diese neue Regelung gilt seit dem 11.4.2009 und danach sind alle Vorschriften über vorgeschriebene Verpackungsgrößen bis auf Wein, Sekt und Spirituosen abgeschafft worden.
Was bedeutet dies? Der Grundpreis als Angabe ist ja ganz gut, weil es in bestimmten Bereichen ja schon durch die erlaubten Packungen die Vergleichbarkeit schwierig war, so z.B. bei Pralinen die es in 200, 250,300 und 400 g Packungen gab. Aber die völlige Freigabe der Verpackungsgröße führte zu dem, was auch Verbraucherschützer befürchteten:
Gleicher Preis, weniger Drin
Besonders bei Lebensmittel die von Natur aus in voluminösen Verpackungen fand dann das statt was befürchtet wurde: Die Menge in der Verpackung wurde verkleinert. Der Preis blieb. Besonders frech machte es ein Hersteller, der bei Chips erst die Menge reduzierte und dann in einer „zeitlich begrenzten Sonderaktion“ 10 % mehr hineinpackte – trotzdem war noch weniger in der Packung als vor dem Wegfall der Verordnung.
Was kann man als Verbraucher tun?
Nun zuerst einmal hat man wieder mehr zu lesen – diesmal nämlich die Grundpreisangabe und dies regelmäßig und nicht nur einmal, denn jederzeit kann ein Hersteller ja die Menge ändern. Vor allem aber sollte man solche Produkte meiden. Das ist die wichtigste Waffe, die der Verbraucher hat: Die Abstimmung an der Kasse. Es ist auch auffällig, dass von der neuen Freiheit der Regelung bisher nur Markenhersteller Gebrauch machten. Die vielen von Discountern und Handelsketten gebrandeten Marken blieben bei den alten Verpackungsgrößen. Sie wollen schließlich ihre Kunden nicht verprellen, denn Lidl, Aldi & Co wollen den Verbraucher ja an ihre Hausmarken binden und nicht, dass er zu Markenprodukten greift.
Vorteile der Grundpreisangabe
Ja es gibt auch einen Vorteil: Dann nämlich wenn zeitlich begrenzt irgendwelche XXL Ausgaben angeboten werden – diese sind nicht unbedingt billiger als die normalen Angebote und sie erlauben es Produkte die in durchaus verschiedenen Verpackungsgrößen angeboten werden zu vergleichen.