Wie ich an den wahnsinnig vielen Kommentaren zu den letzten Blogs sehe, scheint sich eine gewisse Müdigkeit ausgebreitet zu haben. Zeit also für einen reinen Meinungsblog – ja, ich habe auch eine Meinung, auch wenn einige meinen, ich sollte meine Meinung nicht äußern, vor allem, weil sie ihnen nicht gefällt.
Mein erstes Thema ist die Cannabis-Legalisierung. Wie ich inzwischen durch die Medienberichterstattung weiß, ist das nicht einfach. Neben den üblichen innerdeutschen Gegnern wie die CDU und AfD (Friedrich und Weidel sollten vielleicht mal Cannabis konsumieren, vielleicht würden sie dann nicht mehr so viel Unsinn verzapfen), gibt es eine große Hürde, das internationale Recht. Sowohl in Europa als auch international steht Cannabis unter Strafe. International, weil wir einen Völkerrechtsvertrag unterzeichnet haben, der Betäubungsmittel kriminalisiert. Das ist jedoch das kleinere Problem. Es gibt keine Sanktionen, und Uruguay und Kanada halten sich schon nicht daran, ohne dass dies Folgen hätte.
Das größere Problem ist das EU-Recht. Die Konstruktion mit „Social Clubs“ anstelle eines lizenzierten legalen Anbaus und Verkaufs ist eine Folge des EU-Rechts. Aufgrund dessen bleibt der Handel nach wie vor verboten, da solche Vereine nicht als kommerzielle Organisationen angesehen werden.
Anscheinend schaut auch nicht nur Europa auf und sondern andere Länder, weil die Legalisierung so eine Art Dammbruch darstellt.
Das finde ich etwas seltsam, da es bereits zwei Länder in der EU gibt, in denen Drogen deutlich entkriminalisiert sind. In den Niederlanden kann man Cannabis in den sogenannten „Coffeeshops“ legal erwerben, und in Portugal ist der Besitz kleiner Mengen aller Drogen legal. Ich verstehe, dass beide Staaten in der Kette vom Anbau bis zum Konsum nur jeweils einen Schritt legalisiert haben, aber zumindest das niederländische Modell, bei dem der kommerzielle Verkauf erlaubt ist, könnte im Konflikt mit dem EU-Recht stehen. Übrigens ist nicht gesetzlich geregelt, wie die Coffeeshops in den Niederlanden an ihr Marihuana gelangen oder wie die Konsumenten in Portugal an ihre Drogen kommen, was natürlich immer noch eine erhebliche Einnahmequelle für kriminelle Vereinigungen darstellt.
Nun ist der erste Entwurf nach der Verabschiedung im Kabinett im Parlament angekommen. er Entwurf wird als zu kompliziert beschrieben, da zahlreiche neue Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern vorgesehen sind.
Für mich ist nur der private Anbau von Interesse, und dabei stoße ich immer auf einen bestimmten Abschnitt: Es soll der private Besitz von 25 g Marihuana erlaubt sein, sowie das Anbauen von drei weiblichen Pflanzen.
Die FAQ schreibt dazu: (14):
„Jede erwachsene Person darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen.“
„Es ist erlaubt, insgesamt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums oder Nutzhanfpflanzen zur nicht-gewerblichen Verwendung anzubauen. Sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabis- oder Nutzhanfpflanzen sind unverzüglich und vollständig zu vernichten.“
Der Gesetzesentwurf selbst schreibt:
§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist über den erlaubten Besitz von Cannabis nach Absatz 1 hinaus im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein über Absatz 1 hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3.
Das ist für mich ebenfalls unverständlich und war es schon, als ich zum ersten Mal davon hörte. Der Grund ist relativ einfach: Eine weibliche Hanfpflanze liefert 50 g bis 150 g Marihuana. Spezialzüchtungen können bei optimalen Wuchsbedingungen sogar noch deutlich mehr produzieren. Doch selbst die niedrigste angegebene Menge von 50 g, multipliziert mit drei Pflanzen, ergibt bereits 150 g. Dann ergibt eine Besitzmenge von 25 g keinen Sinn. Soll ich dann 125 g verschenken, wegwerfen oder Personen in meinem Freundeskreis suchen, die mir bestätigen, dass ich das Marihuana für sie aufbewahre?
Ich vermute, der Sinn ist, dass jemand, der bei einer Straßenkontrolle erwischt wird, nicht mehr als 25 g Marihuana bei sich haben darf. Aber das ist nicht klar ausformuliert, und es sollte auch eine Regelung geben, wie viel Marihuana man an seinem Wohnsitz haben darf. Dies ist besonders wichtig, da mit der Legalisierung der heimliche Anbau in Growboxen der Vergangenheit angehören würde, und man einfach Hanfpflanzen im Topf auf dem Balkon oder im Garten anbauen könnte. Da Hanf eine einjährige Pflanze ist, die nur blüht, wenn die Tageslänge unter 13 Stunden sinkt, ist man auf den Sommer angewiesen und muss im Sommer den Jahresbedarf erwirtschaften.
Ich denke, es bedarf einer Überarbeitung und Klarstellung in diesem Gesetz. Ich habe dann an des Ministerium für Gesundheit eine Anfrage gestellt und folgende – nicht weiter helfende Antwort bekommen:
„Sehr geehrter Herr Leitenberger, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 19. Oktober 2023. Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Cannabisgesetzes (CanG) beschlossen („Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“). Er basiert auf dem Zwei-Säulen-Eckpunktepapier, das am 12. April 2023 von Bundesgesundheitsminister Lauterbach und Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir vorgestellt wurde, und setzt die erste Säule zum privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau für Erwachsene zum Eigenkonsum um. Der Gesundheitsschutz sowie der Schutz von Kindern und Jugendlichen sind zentrale Bestandteile des gesamten Gesetzesvorhabens. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Schwarzmarkt zurückzudrängen, die Qualität von Cannabis zu kontrollieren und die Weitergabe von verunreinigten Substanzen einzudämmen. Für Minderjährige bleibt der Umgang mit Cannabis verboten, für junge Erwachsene soll er nur bedingt möglich sein. Diese Einschränkung ist notwendig, denn Cannabis schadet besonders dem noch wachsenden Gehirn. Mit dem Kabinettsbeschluss hat das Bundesgesundheitsministerium eine Kampagne zur Aufklärung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gestartet. Schon während des Gesetzgebungsverfahrens wird damit dem Eindruck entgegengetreten, der Konsum von Cannabis sei ungefährlich. Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs sind im Einzelnen: · Erwachsenen ist der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen bzw. Genossenschaften erlaubt. · Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist künftig straffrei. · Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und für Anbauvereinigungen. · Konsumverbot von Cannabis in einer Schutzzone von 200 Metern Abstand zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten. · Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben. Enge gesetzliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden. · Anbauvereinigungen dürfen max. 500 Mitglieder haben; Mitglieder müssen erwachsen sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. · Die Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben ist erforderlich und wird durch behördliche Kontrollen gesichert. · Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Weitergabe nur an Mitglieder, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters – maximal 25 Gramm pro Tag bzw. 50 Gramm pro Monat. · Begrenzung der Weitergabe an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf 30 Gramm pro Monat mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts auf 10 Prozent. · Weitergabe von Konsumcannabis in kontrollierter Qualität und nur in Reinform, das heißt Marihuana oder Haschisch. · In begrenztem Umfang zulässiger privater Eigenanbau mit Pflicht zum Schutz des privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte. · Stärkung der Prävention: Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie in den Anbauvereinigungen; Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen. Das Gesetz soll nach vier Jahren auf gesellschaftliche Auswirkungen evaluiert werden. Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken wird in ein eigenes Gesetz überführt. Das Gesetz lehnt sich im Wesentlichen an die in der Praxis bewährten Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes an. Es bleibt bei der Verschreibungspflicht von Medizinalcannabis. Die Versorgung mit Medizinal-Cannabis für diejenigen Patientinnen und Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen sind, wird weiterhin sichergestellt. Den vom Bundeskabinett am 16. August 2023 beschlossenen Gesetzentwurf finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Cannabis/Gesetzentwurf_Cannabis_Kabinett.pdf Weitere Informationen sind auf unserer Internetseite enthalten: www.infos-cannabis.de Dieses Schreiben ist im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Bürgertelefon erstellt worden und dient Ihrer Information. “
Der Anti-Drogensong
Okay, ich verstehe, dass nicht jeder meine Meinung zur Cannabislegalisierung teilt. Für diejenigen, die das nicht tun, habe ich einen der besten Anti-Drogensongs gefunden, den zumindest ich kenne. Ich bin darauf gestoßen, als ich den Podcast „Meilensteine der Rock- und Popmusik“ des Senders SWR Rheinland-Pfalz gehört habe.
In der Folge über das Debütalbum von Steppenwolf, das genauso wie die Band heißt und in dem auch der berühmte Song „Born to be Wild“ enthalten ist (im Film Easy Rider wurden einige der Songs des Albums verwendet), gibt es den Song „The Pusher“. Der Song wurde von Hoyt Axton geschrieben, kam aber zuerst durch Steppenwolf heraus und findet sich gleich in der Eingangsszene von Easy Rider wieder, wo Phil Spector einen Drogendealer spielt. Manchmal gibt es Dinge, die man nicht erfinden kann (Phil Spector hatte Drogenprobleme und erschoss Jahrzehnte später unter Drogeneinfluss seine Frau). Erst drei Jahre später nahm Hoyt Axton den Song selbst auf. Er ist viel besser als die Version von Steppenwolf, er drückt wirklich das Leid eines Drogenabhängigen aus. Man muss nur die Refrainzeile „God damn the pusher“ (Im Video bei 1:11) anhören. Hoyd xton scheint aus eigener Erfahrung geschrieben zu haben.Aber selbst Axton unterscheidet zwischen dem Dealer, der Marihuana verkauft, und dem Pusher, der harte Drogen vertreibt und dem es egal ist, ob du stirbst oder nicht. Leider können viele in Deutschland diese Unterscheidung nicht treffen.
Nochn Song
So, nun ein anderes Lied, um die Stimmung nach dem eher düsteren „Pusher“ aufzuhellen – ein echter Gute-Laune-Song mit einem völlig belanglosen Text. Auch auf diesen Song bin ich durch den erwähnten Podcast gestoßen, genauer gesagt in einer Folge über die Allman Brothers, die ich zuvor nicht als Band kannte, obwohl ich ihren größten Hit, ein Instrumentalstück, bereits oft im Radio gehört habe. Die Band hat eine 30-minütige Jam-Session aufgenommen, die mit der Melodie von Donovans „There is a Mountain“ begann.
Beide Songs sind hörenswert. Der Donovan-Song verbreitet einfach gute Laune, und die Allman Brothers schaffen es, über 30 Minuten lang zu jammen, ohne sich zu wiederholen, abwechslungsreich zu spielen und ohne aus dem Takt zu kommen – in Zeiten des Streamings, in denen man spätestens nach 20 Sekunden beim Refrain sein muss, ist das unvorstellbar.
Also bei mir sind alle drei Lieder auf der Playlist gelandet. Was meint ihr?